Satzung

Satzung des Vereins

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  • Der Name des Vereins lautet: RUMI Kulturzentrum e.V.
  • Ihr Sitz und die Verwaltung sind in Kassel.
  • Sie wird im Vereinsregister des Amtsgerichtes Kassel eingetragen.
  • Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit des Vereins

  • Zweck des Vereins ist die Förderung der Religion, der Erziehung, des Sports, Volks- und Berufsbildung sowie die Förderung internationaler Gesinnung auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
  • Die Zweckverwirklichung mit Erläuterung der Ziele und konkreten Maßnahmen ist geregelt in §3 der Satzung.
  • Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft
  • Es Darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung, etwa eingebrachter Vermögenswerte. So wird dieser Verein einem anderen gemeinnützigen Verein entsprechend §13 der Satzung übertragen.

§ 3 Zweckverwirklichung des Vereins

3.1 Ziele und Aufgaben

  • Der Verein verfolgt das Ziel, ein friedliches Zusammenleben zwischen Angehörigen von unterschiedlichen Kulturen, Religionen und Nationen zu fördern. In erster Linie sieht der Verein ihre Aufgabe darin, den Dialog zwischen Menschen verschiedener Kulturen, Religionen und Nationalitäten voranzutreiben, um Vorurteile und Intoleranz abzuschaffen. Durch Völkerverständigung sollen die Gemeinsamkeiten in Bewusstsein gerufen und die internationale Gesinnung gefördert werden.
  • Zur Förderung der Kulturen und zur Begegnung von Menschen aus unterschiedlichen Kulturkreisen und für die dafür geplanten Veranstaltungen sind Räumlichkeiten einzurichten und zur Verfügung zu stellen, die neben ihrer vorrangig gesellschaftlichen  Funktionen auch Möglichkeiten für interreligiöse und gemeinnützige Begegnungen bieten soll, um einen Beitrag für eine interkulturelle Gesellschaft und zur Verständigung zu leisten. Diese Räumlichkeiten sollen unter anderem einen Versammlungsraum, Kursräume und eine Bibliothek beinhalten, die für jeden öffentlich zugänglich sind und keine Beschränkung auf Mitglieder hat. Der Verein möchte neben den kulturellen, künstlerischen und sozialen Projekten auch interreligiöse Zwecke dienen bzw. muslimischen Personen und Gruppen die Möglichkeit anbieten, ihre Glaubensgrundlagen zu erlernen und zu praktizieren.
  • Bei der Verwirklichung der Ziele ist die Zusammenarbeit unter anderem mit Vertretern der Stadtverwaltung, Bürgerschaften, Kirchen, Parteien, Verbänden und Vereinen, Kindergärten, Schulen und Hochschulen, Presse, Funk und Fernsehen von großer Bedeutung.
  • Der Verein fördert und unterstützt die freiheitliche, demokratische Grundordnung. Er bekennt sich zu den demokratischen Grundsätzen der bundesdeutschen Verfassung. Die Grundlage des Vereins zur Erfüllung seiner Tätigkeit ist die Gesetzliche Rahmenordnung der Bundesrepublik Deutschland und die islamische Lehre, in ihrer friedlichen und toleranten Prägung.

3.2 Maßnahmen zur Zweckverwirklichung

Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

  • Völkerverständigung und Dialog

Die Förderung der Völkerverständigung und des Dialogs gemäß §3.1 ff. werden durch folgende Maßnahmen umgesetzt:

  • Veranstaltung von Begegnungstagen oder Abenden zu Gesprächen, Vorträgen und Diskussionsrunden in den entsprechend eingerichteten Seminarräumen
  • Besuch und Informationsveranstaltungen in öffentlichen Institutionen wie Hochschulen, Schulen, Kindergärten, Verbänden und interessierten Vereinen und Körperschaften.
  • Aufbau eines gemütlichen Begegnungsbereiches, wie z.B. Café für kostenlosen Ausschank an alle Besucher, auch Nicht-Mitglieder
  • Pflege von Kontakten zu verschiedenen Vereinen, Institutionen wie auch Persönlichkeiten und Veranstaltung bzw. Durchführung von Projekten, die der Begegnung, Verständigung und Abbau von Vorurteilen dienen.
  • Organisation einzelner oder gemeinsamer Programme mit Einladung der gesamten Öffentlichkeit und verschiedenen Bevölkerungsgruppen
  • Durchführung von Reisen oder Ausflügen, die kulturelle, gesellschaftliche wie auch religiöse Hintergründe beinhalten können und das gemeinsame Verständnis füreinander fördern. Teilnehmen darf jede Person und öffentliche und private Institution, es gibt keine Beschränkungen eines Personenkreises.
  • Religiöser Unterricht
  • Entsprechend den Wünschen und Anforderungen aus der Bevölkerung werden für Kinder, Jugendliche und Erwachsene kostenpflichtigen Unterricht in religiösen und ethischen Themen, vor allem in islamischen Glaubensfragen, vermittelt.
  • Ebenfalls Veranstaltung von Vorträgen, Seminaren und Lesungen in entsprechenden Kursräumen
  • Zusammenstellung von Schriftstücken oder Kopien aus themenspezifischen Büchern und Literatur für den Unterricht, die allen Teilnehmern oder Interessierten kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
  • Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege
  • Studienreisen mit Themenschwerpunkten, z.B. das praktische Zusammenleben verschiedener Kulturen und Religionen, Besichtigung von Museen, historischen Orten und Sehenswürdigkeiten
  • Aufführung von öffentlichen musikalischen und Theaterveranstaltungen mit kulturellen und gesellschaftlichen Themen entsprechend den Satzungszwecken
  • Teilnahme an externen Veranstaltungen ähnlicher Zielsetzungen des Vereins, an Podiumsdiskussionen und durch Städte und Gemeinden veranstaltete regelmäßige Kulturprogramme (Kulturwochen, Kulturfeste etc.)

§ 4 Mitglieder

Der Verein hat:

  1. Fördermitglieder (beitragspflichtig)
  2. Stimmberechtigte Mitglieder (beitragspflichtig)
  3. Ehrenmitglieder (beitragsfrei)

§ 5 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und Ziele aktiv oder materiell zu unterstützen.
  2. Der Verein ist offen für alle Menschen, die die Satzungszwecke unterstützen, unabhängig von Rasse, Herkunft, Religion und Geschlecht.
  3. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antrag-steller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden.
  5. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
  6. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiterein Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

§ 6 Mitgliedschaftsrecht

  1. Fördermitglieder haben das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten des Vereins zu machen und Informationen zu erhalten
  2. Stimmberechtigte Mitglieder haben alle gesetzlichen Mitgliedsrechte.
  3. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie stimmberechtigte Mitglieder mit Ausnahme des Stimmrechts.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Beitrages und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereines sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungs-schreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Potstempels. Das Einladungs-schreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mind. 10 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
  4. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  5. Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von ¾ der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Ein Mitglied kann für die Versammlung ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigen.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Es muss geheim abgestimmt werden, wenn ein anderes Mitglied dies beantragt.
  3. Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmen auf sich vereint. Stimmenthaltungen gelten als abgegebene Stimmen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend bzw. vertreten ist.
  5. Beschlüsse sind unter Angabe des Abstimmungsergebnisses in der Protokollführung zu unterschreiben. Unterschriftsberechtigt sind nur die vier gewählten Vorstandsmitglieder.
  6. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
  7. Entgegennahmen des Jahresberichtes Vorstandes, Entlastung des   Vorstandes
  8. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
  9. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  10. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus vier Personen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstandsvorsitzenden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzender wiederum ernennt seine Vorstandsmitglieder. Diese sind zum einen der Stellvertreter/in, der Kassierer und der Schriftführer. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
  4. Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder mündlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 3 Tagen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit aus schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
  5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und dem/der Stellvertreter/in vertreten.
  6. Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und Ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten.
  • Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme den Mitgliederversammlungen und das Recht und auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Redensrecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.
  • Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 12 Vereinsfinanzierung

  1. Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:
  2. Mitgliedsbeiträge
  3. Spenden und Zuschüsse
  • Die Mitglieder zahlen nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Festlegung der Beitragshöhe und –Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins den Mitgliedern angekündigt worden ist. Dieser Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung zur Förderung der Religion oder Völkerverständigung. Die konkrete Körperschaft wird zum Zeitpunkt der Auflösung durch die Mitgliederversammlung gewählt und der Beschluss wird schriftlich niedergeschrieben.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Kassel, 31.05.2009